SV Büro, Thyssenstraße 7-17 13407 Berlin Tel. 030 / 39373500
Erstabnahme im Innen - und Außenbereich.
Sicherheitstechnische Überprüfung nach Montage und Aufbau. Sofern die Norm Konformität gegeben ist, sind wir zertifiziert die Freigabe der Anlage bzw. Gerät, zu veranlassen. Ihr Vorteil: Verminderung des Haftungsrisiko durch Gute und umfangreiche Kenntnisse geltender DIN Normen. Schnelle Auslieferung der gutachterlichen Dokumentation in Print- und digitaler Ausfertigung.
Einsatzgebiet: Berlin, Brandenburg, Mecklenburg Vorpommern. Auf Anfrage auch andere Bundesländer.
Der Unterschied zwischen Spielplatzgeräte für den öffentlichen und den privaten Bereich, bzw. Gebrauch, misst sich vordergründig an der Konstruktion sowie dem hierzu verwendeten Material hinsichtlich der Nutzung und dem sich daraus entstehenden Verschleiß. Spielplatzgeräte für den öffentlichen Bereich, dazu zählen auch Spielplatzgeräte in Kindereinrichtungen, müssen der Norm DIN EN 1176 entsprechen. Spielplatzgeräte für den ausschließlich privaten Bereich entsprechen der abgeschwächten Norm 71-8 (Schaukeln, Rutschen und ähnliches Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch, Innen und Außenbereich). Grundsätzlich sind Zubehörteile der DIN 71-8 nicht mit Spielplatzgeräte der DIN EN 1176 (Öffentlicher Bereich) zu kombinieren.
Derjenige der einen Spielplatz eröffnet und unterhält ist verpflichtet alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. Aus diesen Paragrafen wird die sogenannte Verkehrssicherungspflicht abgeleitet. Sie ist eine Pflicht vorsorglich tätig zu werden, soweit man für andere eine Risiko oder eine Gefahrenlage schafft. Wer also eine Gefahrenlage eröffnet hat gegen- über den Nutzern die "Garantenstellung" und Verpflichtung zur Gefahrenverhütung. Ein Unterlassen dieser Pflicht kann zu Schadensersatzansprüchen führen.
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Unter Haftung wird das "einstehen" für das Eigene oder das Verhalten anderer verstanden. Verantwortung tragen. Eine Haftung ist durch aktives Handeln, oder durch Unterlassen möglich.