§ 823 BGB Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 

 

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. Aus diesen Paragrafen wird die sogenannte Verkehrssicherungspflicht abgeleitet. Sie ist eine Pflicht vorsorglich tätig zu werden, soweit man für andere eine Risiko oder eine Gefahrenlage schafft. Wer also eine Gefahrenlage eröffnet hat gegen- über den Nutzern die "Garantenstellung" und Verpflichtung zur Gefahrenverhütung. Ein Unterlassen dieser Pflicht kann zu Schadensersatzansprüchen führen.

§ 229 StGB

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Unter Haftung wird das "einstehen" für das Eigene oder das Verhalten anderer verstanden. Verantwortung tragen.

Eine Haftung ist durch aktives Handeln, oder durch Unterlassen möglich.