Öffentlich- oder privater Spielplatz?

Der Unterschied zwischen Spielplatzgeräte für den öffentlichen und den privaten Bereich, bzw. Gebrauch, misst sich vordergründig an der Konstruktion sowie dem hierzu verwendeten Material hinsichtlich der Nutzung und dem sich daraus entstehenden Verschleiß. Spielplatzgeräte für den öffentlichen Bereich, dazu zählen auch Spielplatzgeräte in Kindereinrichtungen, müssen der Norm DIN EN 1176 entsprechen. Spielplatzgeräte für den ausschließlich privaten Bereich entsprechen der abgeschwächten Norm 71-8 (Schaukeln, Rutschen und ähnliches Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch, Innen und Außenbereich). Grundsätzlich sind Zubehörteile der DIN 71-8 nicht mit Spielplatzgeräte der DIN EN 1176 (Öffentlicher Bereich) zu kombinieren.


Wer ist verantwortlich?

Derjenige der einen Spielplatz eröffnet und unterhält ist verpflichtet alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. 

Siehe auch "Schadensersatzpflicht"


Wo gilt der Spielplatz als "öffentlich"?

  • Freizeit- und Spielanlagen im Innen- (Indoorspielplatz) und Außenbereich.
  • Kinder- und Jugendeinrichtungen
  • Hotels
  • Ferienwohnanlagen
  • Ferienhäuser
  • Raststätten
  • Tankstellen
  • Restaurants
  • Wohn- und Parkanlagen
  • Eigentümer Wohnanlagen (WEG)
  • Schwimmbäder
  • Vereinsanlagen
  • Campinganlagen
  • Herbergeeinrichtungen
  • Öffentliche Garten-Ausstellungen
  • Veranstaltungsorte, auch zeitlich begrenzt.